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Veröffentlicht am 19. Januar 2026

Einbürgerung der ausländischen Ehepartnerin bzw. des ausländischen Ehepartners oder des ausländischen Kindes eines schweizerischen Elternteils

Ausländische Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner von Schweizer Staatsangehörigen können nach einer bestimmten Zeit des Zusammenlebens ein Einbürgerungsgesuch stellen. Auch ausländische Kinder eines schweizerischen Elternteils, die das Bürgerrecht nicht bei der Geburt erworben haben, können unter bestimmten Voraussetzungen ein Einbürgerungsgesuch stellen. Dazu müssen Voraussetzungen wie beispielsweise eine enge Verbundenheit mit der Schweiz erfüllt sein.

Sie sind mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet und möchten das Schweizer Bürgerrecht erwerben. Sie fragen sich, ob Sie Anspruch auf das Schweizer Bürgerrecht haben, weil Ihre Mutter oder Ihr Vater dieses besitzt oder besass.

Informationen über das Einbürgerungsgesuch und die allgemeinen Voraussetzungen finden Sie auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration (SEM).

Für Gesuche, die im Ausland bei einer Schweizer Vertretung eingereicht werden, ist das SEM zuständig.

Wichtiger Hinweis

Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt die Doppelbürgerschaft. Sie können Ihre bisherige Staatsangehörigkeit also grundsätzlich beibehalten. Es ist jedoch möglich, dass Sie bei Erwerb des Schweizer Bürgerrechts Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren, wenn die Gesetzgebung Ihres Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte erteilen die Behörden des Herkunftsstaates.

Doppelte Staatsbürgerschaft