Konsularischer Schutz: Hilfe bei Notlagen im Ausland
Schweizerische und liechtensteinische Staatsangehörige, die im Ausland in eine Notlage geraten, können die schweizerischen Vertretungen um Rat und Hilfe bitten oder die Helpline des EDA kontaktieren. Die Hilfeleistung durch das EDA kommt jedoch erst zum Tragen, wenn die Betroffenen alles Zumutbare versucht haben, um die Notlage selber organisatorisch oder finanziell zu überwinden.
Das EDA empfiehlt nachdrücklich, für Reisen ins Ausland eine Versicherung abzuschliessen, welche die Kosten im Zusammenhang mit Rettung, medizinischer Behandlung, Repatriierung, Rückführung des Leichnams und Rechtsschutz übernimmt. Die Grundversicherung der Krankenkasse deckt solche Kosten im Ausland grösstenteils nicht ab.
Auch sind die Reisenden eingeladen, ihre Auslandaufenthalte auf der elektronischen Plattform Travel Admin zu registrieren, damit sie, z. B. bei einer Krise, durch das EDA kontaktiert werden können. Zudem wird Reisenden dringend empfohlen, die Reisehinweise des EDA zu beachten und die lokale Gesetzgebung zu respektieren.
Das EDA kann Personen im Ausland im Rahmen des Auslandschweizergesetz unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. D. h., die betroffenen Personen haben im Sinn der Eigenverantwortung versucht, zunächst die vor Ort verfügbaren Anlaufstellen und Hilfsmöglichkeiten (z. B. Polizei, Ambulanz, medizinische Einrichtungen oder Geldinstitute) oder ihre Reiseversicherung soweit als möglich selbständig in Anspruch zu nehmen.
Der konsularische Schutz, also die Hilfeleistung durch das EDA, kommt erst zum Tragen, wenn die Betroffenen alles Zumutbare versucht haben, um die Notlage selber organisatorisch oder finanziell zu überwinden. Auf die Hilfeleistungen des Bundes besteht kein Rechtsanspruch. Sind alle Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft und liegt ein Notfall vor, klärt die zuständige Schweizer Vertretung (Botschaft oder Generalkonsulat, Regionales Konsularzentrum) zusammen mit der hilfesuchenden Person die Möglichkeiten der Unterstützung ab. Dabei ist die Vertretung auf die konstruktive Zusammenarbeit mit den Betroffenen angewiesen. Die Hilfe des EDA richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall, den örtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtslage.
Ausschluss der Haftung
Die Reisehinweise des EDA stützen sich auf eigene, als vertrauenswürdig eingeschätzte Informationsquellen. Sie verstehen sich als nützliche Hinweise zur Planung einer Reise. Das EDA kann Reisenden aber den Entscheid und die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Reise nicht abnehmen.
Gefahrensituationen sind oft nicht vorhersehbar, unübersichtlich und können sich rasch ändern. Das EDA übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit der Reisehinweise und für die Richtigkeit des Inhalts von verlinkten externen Internetseiten. Es lehnt jede Haftung für allfällige Schäden im Zusammenhang mit einer Reise ab. Forderungen im Zusammenhang mit der Annullierung einer Reise sind direkt beim Reisebüro oder der Reiseversicherung geltend zu machen.
Links
- Broschüre «Wer eine Reise tut...»
- Reisehinweise – Länderunabhängige Reiseinformationen
- Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG, SR 195.1)
- Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG, SR 195.11)
- Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Gebühren des EDA (Gebührenverordnung EDA, GebV-EDA, SR 191.11)